CZV-Weiterbildung
Der Fähigkeitsausweis muss alle fünf Jahre durch eine obligatorische Weiterbildung erneuert werden.
Gesamtdauer
Wer Inhaberin oder Inhaber eines Fähigkeitsausweises für den Personen- oder Gütertransport, oder für beide, ist, muss den Besuch von 35 Stunden Weiterbildung nachweisen, um dessen Verlängerung zu erhalten.
Aufbau der Kurse
Die Weiterbildung kann in Form eines einwöchigen Kurses oder mehrerer Einzelkurse absolviert werden. Jeder Einzelkurs dauert ohne Pausen mindestens sieben Stunden und kann auf höchstens zwei aufeinanderfolgende Tage verteilt werden.
Bei einem Einzelkurs von sieben Stunden können höchstens drei Stunden in Form eines Online-Lernmoduls angeboten werden. Zwischen diesem Online-Modul und dem Präsenzunterricht dürfen höchstens fünf Tage liegen.
Frist
Die Weiterbildung muss innerhalb der fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeit des Fähigkeitsausweises bei einem vom Sitzkanton anerkannten Weiterbildungszentrum absolviert werden.
Bei Verspätung
Konnte die Weiterbildung nicht rechtzeitig absolviert werden, kann die zuständige Behörde auf schriftliches Gesuch hin den Fähigkeitsausweis um höchstens einen Monat verlängern. Ist die Gültigkeit bereits abgelaufen, ermöglicht eine vollständige, in den vorangegangenen fünf Jahren absolvierte Weiterbildung (35 Stunden) die Verlängerung des Ausweises.
Im Ausland absolvierte Weiterbildung
Bescheinigungen über im Ausland absolvierte Weiterbildung werden als gleichwertig anerkannt, wenn die Ausbildung ganz oder teilweise berufsbegleitend bei einem im Ausland niedergelassenen Unternehmen absolviert wurde, oder wenn der Kursveranstalter als Anbieter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation zugelassen ist.
Zu den Voraussetzungen und zur Erneuerung lesen Sie die Seite zum Fähigkeitsausweis und den CZV-Leitfaden.
