Geschwindigkeitsübertretung in der Schweiz
Die Sanktion hängt vom Ausmass der Überschreitung und von der betroffenen Zone ab. Ab einem bestimmten Schwellenwert wird die Geschwindigkeitsübertretung zu einem Vergehen.
Eine geringfügige Überschreitung bleibt eine Ordnungsbusse
Eine mässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird mit einer Ordnungsbusse in fester Höhe geahndet. Siehe Ordnungsbussen im Strassenverkehr für die je nach Zone anwendbaren Beträge.
Ab wann wird der Führerausweisentzug obligatorisch?
Das Gesetz legt für den administrativen Entzug keinen einheitlichen Zahlenwert fest: Die Behörde beurteilt die Schwere der Widerhandlung und die geschaffene Gefährdung im Einzelfall (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) nennt von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Richtwerte von rund 66 km/h innerorts und 73 km/h ausserorts, wobei es sich dabei nicht um einen festen gesetzlichen Massstab handelt.
Die besonders krasse Geschwindigkeitsübertretung: ein Vergehen
Das Gesetz legt hingegen präzise Schwellenwerte fest, ab denen die Geschwindigkeitsübertretung ein Vergehen darstellt, das mit einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren bestraft wird (Art. 90 Abs. 3-4 SVG):
- 40 km/h oder mehr, wo die Höchstgeschwindigkeit 30 km/h oder weniger beträgt;
- 50 km/h oder mehr, wo die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger beträgt;
- 60 km/h oder mehr, wo die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h oder weniger beträgt;
- 80 km/h oder mehr, wo die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h übersteigt.
Dieselben Schwellenwerte führen zu einem Führerausweisentzug von mindestens zwei Jahren (Art. 16c Abs. 2 Bst. abis SVG).
