Führerausweis auf Probe
Der erstmals erworbene Führerausweis für ein Motorrad oder ein Auto wird auf Probe ausgestellt, mit einer dreijährigen Probezeit.
Wer ist betroffen?
Der erstmals erworbene Führerausweis der Kategorien A und B wird auf Probe ausgestellt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Diese Regel gilt nicht für Personen, die bereits einen definitiven Führerausweis einer dieser Kategorien besitzen.
Unterkategorien und Spezialkategorien, die vor oder während des Führerausweises auf Probe erworben werden, bleiben ebenfalls bis zum Ende der Probezeit beschränkt.
Obligatorischer Weiterausbildungskurs
Inhaberinnen und Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen während der Probezeit den vorgeschriebenen Weiterausbildungskurs besuchen.
Bei einem Verstoss während der Probezeit
- ein mittelschwerer oder schwerer Verstoss, der zu einem Führerausweisentzug führt, verlängert die Probezeit um ein Jahr, gerechnet ab dem Ablauf des entzogenen Führerausweises auf Probe (oder, falls der Entzug nach Ablauf der Probezeit erfolgt, ab der Rückgabe des Ausweises);
- ein zweiter mittelschwerer oder schwerer Verstoss, der zu einem Entzug führt, macht den Führerausweis auf Probe hinfällig (Aberkennung), einschliesslich der bereits erworbenen Unterkategorien und Spezialkategorien;
- nach einer Aberkennung darf ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach dem Verstoss ausgestellt werden, gestützt auf ein verkehrspsychologisches Gutachten, das die Fahreignung bestätigt. Diese Frist verlängert sich um ein Jahr, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder ein Auto gelenkt hat.
Definitiver Führerausweis
Nach der Probezeit wird der definitive Führerausweis ausgestellt, sofern die Inhaberin oder der Inhaber den vorgeschriebenen Weiterausbildungskurs besucht hat. Andernfalls erteilt die kantonale Behörde nur eine beschränkte Fahrberechtigung oder einen definitiven Führerausweis, der auf die Spezialkategorien und die Unterkategorie A1 beschränkt ist.
