CZV und Fähigkeitsausweis

Der Führerausweis der Kategorie C, C1, D oder D1 berechtigt zum Führen des Fahrzeugs. Für den berufsmässigen Personen- oder Gütertransport ist in den meisten Fällen zusätzlich ein separater Fähigkeitsausweis erforderlich.

Der Führerausweis allein genügt nicht immer

Wer Personen berufsmässig mit einem Fahrzeug der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 transportieren will, muss Inhaber oder Inhaberin des Fähigkeitsausweises für den Personentransport sein.

Wer Güter berufsmässig mit einem Fahrzeug der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 transportieren will, muss Inhaber oder Inhaberin des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport sein.

Siehe die Seite Fähigkeitsausweis für die Voraussetzungen zum Erwerb und CZV-Weiterbildung für den Erhalt der Gültigkeit.

Wichtigste Ausnahmen

Der Fähigkeitsausweis ist insbesondere nicht erforderlich für Führerinnen und Führer von Fahrzeugen:

Berufliche Grundbildung

Eine Person in der beruflichen Grundbildung zum/zur Chauffeur/Chauffeuse für schwere Fahrzeuge EFZ darf während der gesamten Dauer ihrer Ausbildung Gütertransporte ohne Fähigkeitsausweis durchführen, sofern sie Inhaberin oder Inhaber des für das verwendete Fahrzeug erforderlichen Führerausweises ist.

Zuständige Behörde

Die Fähigkeitsausweise werden vom Wohnsitzkanton ausgestellt, oder für im Ausland wohnhafte Personen vom Kanton, in dem das Arbeitgeberunternehmen seinen Sitz hat.

Offizielle Quellen