CZV und Fähigkeitsausweis
Der Führerausweis der Kategorie C, C1, D oder D1 berechtigt zum Führen des Fahrzeugs. Für den berufsmässigen Personen- oder Gütertransport ist in den meisten Fällen zusätzlich ein separater Fähigkeitsausweis erforderlich.
Der Führerausweis allein genügt nicht immer
Wer Personen berufsmässig mit einem Fahrzeug der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 transportieren will, muss Inhaber oder Inhaberin des Fähigkeitsausweises für den Personentransport sein.
Wer Güter berufsmässig mit einem Fahrzeug der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 transportieren will, muss Inhaber oder Inhaberin des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport sein.
Siehe die Seite Fähigkeitsausweis für die Voraussetzungen zum Erwerb und CZV-Weiterbildung für den Erhalt der Gültigkeit.
Wichtigste Ausnahmen
Der Fähigkeitsausweis ist insbesondere nicht erforderlich für Führerinnen und Führer von Fahrzeugen:
- die für nicht gewerbsmässige Personen- oder Gütertransporte eingesetzt werden;
- deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht übersteigt;
- die im Dienst der Armee, der Polizei, der Feuerwehr, der Zollverwaltung oder des Zivilschutzes eingesetzt oder für den Transport von Kranken oder Verletzten verwendet werden;
- die für Testfahrten oder Überführungsfahrten im Zusammenhang mit technischen Verbesserungen, Reparaturen oder Unterhalt eingesetzt werden;
- die bei dringenden Einsätzen, Rettungseinsätzen oder nicht gewerbsmässigen Transporten im Rahmen humanitärer Hilfe eingesetzt werden;
- die bei gewerbsmässigen Lern- oder Prüfungsfahrten eingesetzt werden, sofern die Begleitperson Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Fähigkeitsausweises oder einer für die entsprechende Kategorie gültigen Fahrlehrerbewilligung ist;
- die ausschliesslich innerhalb eines Betriebs eingesetzt werden, ohne öffentliche Strassen zu benützen, ausser mit amtlicher Bewilligung;
- die von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben für den Gütertransport eingesetzt werden, im Umkreis von 20 km und für höchstens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit des Fahrers oder der Fahrerin.
Berufliche Grundbildung
Eine Person in der beruflichen Grundbildung zum/zur Chauffeur/Chauffeuse für schwere Fahrzeuge EFZ darf während der gesamten Dauer ihrer Ausbildung Gütertransporte ohne Fähigkeitsausweis durchführen, sofern sie Inhaberin oder Inhaber des für das verwendete Fahrzeug erforderlichen Führerausweises ist.
Zuständige Behörde
Die Fähigkeitsausweise werden vom Wohnsitzkanton ausgestellt, oder für im Ausland wohnhafte Personen vom Kanton, in dem das Arbeitgeberunternehmen seinen Sitz hat.
