Alkohol am Steuer in der Schweiz
Die Schweiz wendet je nach Fahrerprofil zwei Grenzwerte an, sowie einen dritten, ab dem die Widerhandlung zu einem Vergehen wird.
Die geltenden Grenzwerte
- 0,5 ‰ (0,25 mg/l Atemluft): allgemeiner Grenzwert für alle Fahrzeuglenkenden.
- 0,1 ‰ (0,05 mg/l): reduzierter Grenzwert für Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises auf Probe, Lernfahrende, Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, berufsmässige Personentransport-Chauffeure sowie Lenkerinnen und Lenker von Lastwagen.
- 0,8 ‰ (0,4 mg/l): qualifizierter Grenzwert, ab dem die Widerhandlung nicht mehr eine blosse Übertretung, sondern ein Vergehen darstellt (Art. 91 Abs. 2 SVG).
Was das Gesetz vorsieht
Wer mit einem Alkoholwert über dem anwendbaren Grenzwert fährt, wird mit Busse bestraft (Art. 91 Abs. 1 SVG). Ab dem qualifizierten Grenzwert von 0,8 ‰, oder bei Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen, wird die Sanktion zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe (Art. 91 Abs. 2 SVG).
Wer sich einer Atemalkohol- oder Blutprobe vorsätzlich widersetzt oder entzieht, wird mit denselben Strafen bestraft wie bei qualifizierter Trunkenheit am Steuer (Art. 91a SVG).
Folgen für den Führerausweis
Fahren in angetrunkenem Zustand zieht zudem eine administrative Massnahme am Führerausweis nach sich, deren Dauer vom gemessenen Wert und vom Leumund der lenkenden Person abhängt. Siehe Führerausweisentzug für die Einzelheiten der Schweregrade.
