Führerausweisentzug in der Schweiz

Der Entzug hängt von der Schwere der Widerhandlung und den Vorakten der lenkenden Person ab, niemals von einem Punktesystem.

Drei Schweregrade

Das Gesetz unterscheidet drei Kategorien von Widerhandlungen, jede mit eigenen Folgen (Art. 16a bis 16c SVG).

Leichte Widerhandlung

Eine geringfügige Gefährdung mit leichtem Verschulden (Art. 16a SVG). Ohne Vorakten in den vorangegangenen zwei Jahren führt sie zu einer Verwarnung, ohne Entzug. Bei Vorakten beträgt der Entzug mindestens einen Monat. Eine «besonders leichte» Widerhandlung führt zu keiner Massnahme.

Mittelschwere Widerhandlung

Eine geschaffene Gefährdung oder ein in Kauf genommenes Risiko, insbesondere (Art. 16b SVG): Fahren ohne den Führerausweis der erforderlichen Kategorie, oder Fahren in angetrunkenem Zustand ohne qualifizierten Wert in Kombination mit einer weiteren leichten Widerhandlung. Der Entzug beträgt mindestens einen Monat, mit steigenden Mindestdauern bei Rückfall: vier Monate, neun Monate, fünfzehn Monate, danach eine unbestimmte Dauer von mindestens zwei Jahren ab dem dritten Rückfall innerhalb von zehn Jahren.

Schwere Widerhandlung

Eine ernstliche Gefährdung durch eine schwere Regelverletzung, insbesondere (Art. 16c SVG): Fahren mit qualifiziertem Alkoholwert, Fahrunfähigkeit infolge Betäubungsmitteln, vorsätzliche Weigerung, sich einer Kontrolle zu unterziehen, Führerflucht nach einem Unfall mit Verletzten oder Toten, oder Fahren trotz laufendem Entzug. Der Entzug beträgt mindestens drei Monate, und mindestens zwei Jahre bei einer besonders krassen Geschwindigkeitsübertretung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG - siehe Geschwindigkeitsübertretung. Rückfälle erhöhen diese Mindestdauer auf sechs Monate, dann zwölf Monate, dann auf eine unbestimmte Dauer von mindestens zwei Jahren.

Entzug wegen fehlender Fahreignung

Unabhängig von jeder Widerhandlung wird der Führerausweis für eine unbestimmte Dauer entzogen, wenn eine körperliche oder psychische Fahruntauglichkeit oder eine Abhängigkeit vorliegt, oder wenn das bisherige Verhalten der lenkenden Person die künftige Einhaltung der Vorschriften nicht gewährleistet (Art. 16d SVG).

Der definitive Entzug

In den schwersten Rückfallfällen - über die oben beschriebenen Stufen hinaus, sofern sie innerhalb von fünf Jahren eintreten - kann der Führerausweis definitiv entzogen werden (Art. 16b Abs. 2 Bst. f und Art. 16c Abs. 2 Bst. e SVG).

Weshalb die Schweiz kein Punktesystem hat

Das schweizerische Recht sieht kein Punktekonto vor, das bei jeder Widerhandlung angegriffen wird. Der gesetzliche Mechanismus (Art. 16 bis 16d SVG) funktioniert ausschliesslich über einen Führerausweisentzug für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer, die direkt aus der Schwere der Widerhandlung und den Vorakten der lenkenden Person der letzten zwei, fünf oder zehn Jahre berechnet wird, je nach Fall.

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Offizielle Quellen