Telefon am Steuer in der Schweiz: Regeln und Sanktionen
Ein Telefon ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt zu halten oder zu benutzen wird mit einer Ordnungsbusse geahndet und kann bei einer Gefährdung bis zum Führerausweisentzug führen.
Kein eigener Artikel zum «Telefon», aber eine allgemeine Aufmerksamkeitspflicht
Das Schweizer Recht enthält keinen Artikel, der das Mobiltelefon ausdrücklich nennt. Das Verbot ergibt sich aus der allgemeinen Aufmerksamkeitspflicht der Lenkerin oder des Lenkers: Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss die fahrzeugführende Person jederzeit Herr über ihr Fahrzeug bleiben. Art. 3 Abs. 1 VRV präzisiert diese Pflicht: Die fahrzeugführende Person hat ihre Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zu widmen und darauf zu achten, dass ihre Aufmerksamkeit weder durch ein tontechnisches Gerät noch durch ein Informations- oder Kommunikationssystem beeinträchtigt wird.
Ordnungsbusse: 100 CHF für Motorfahrzeuge
Die Nutzung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt wird mit einer Ordnungsbusse von 100 CHF für Lenkerinnen und Lenker von Motorfahrzeugen geahndet (Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung, Ziffer 311). Für Velofahrende, Mofafahrende oder Lenkende eines elektrischen Velotaxis beträgt die Ordnungsbusse 40 CHF (derselbe Anhang, Ziffer 624).
Die Freisprecheinrichtung befreit nicht von der Aufmerksamkeitspflicht
Die Ordnungsbusse betrifft ausdrücklich das Fehlen einer Freisprecheinrichtung. Eine Nutzung mit Freisprecheinrichtung wird deshalb nicht in gleicher Weise geahndet, bleibt aber der allgemeinen Aufmerksamkeitspflicht von Art. 3 Abs. 1 VRV unterstellt: Führt ihre Nutzung dennoch zu einer festgestellten Ablenkung, kann die Widerhandlung auf dieser allgemeinen Grundlage geahndet werden.
Wenn es über die Ordnungsbusse hinausgeht
Schafft die Telefonnutzung eine konkrete Gefährdung des Verkehrs, kommt das Ordnungsbussenverfahren nicht mehr zur Anwendung: Die Widerhandlung fällt dann unter Art. 90 SVG, mit einer möglichen administrativen Massnahme (Verwarnung oder Führerausweisentzug) je nach festgestelltem Schweregrad - siehe die Seite Verstössesystem.
