Praktische Führerprüfung
Der Verkehrsexperte prüft, ob die kandidierende Person auch in einer schwierigen Verkehrssituation regelkonform fahren kann.
Was der Experte prüft
Mit der praktischen Prüfung prüft der Verkehrsexperte, ob die kandidierende Person auch in einer schwierigen Verkehrssituation in der Lage ist, gemäss den Verkehrsregeln zu fahren, vorausschauend zu handeln und Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmenden zu nehmen.
Besondere Voraussetzung für Kategorie B vor 20 Jahren
Kandidatinnen und Kandidaten für einen Führerausweis der Kategorie B, die ihren Lernfahrausweis vor Vollendung des 20. Altersjahres erhalten haben, müssen diesen seit mindestens einem Jahr besitzen, um zur praktischen Prüfung zugelassen zu werden. Diese Voraussetzung gilt nicht für Personen, die eine der folgenden Berufsausbildungen absolvieren: Strassentransportfachmann/-frau EFZ, Automobil-Fachmann/-frau EFZ (Fachrichtung Nutzfahrzeuge), Automobil-Mechatroniker/-in EFZ (Fachrichtung Nutzfahrzeuge) oder Strassentransportpraktiker/-in EBA.
Wer ist von der praktischen Prüfung befreit?
- Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder der Unterkategorie B1, die die Unterkategorie A1 erwerben möchten und die praktische Grundschulung erfolgreich absolviert haben;
- Personen, die einen Führerausweis der Spezialkategorien G oder M erwerben möchten, vorbehältlich einer bei Zweifeln an ihrer Fahreignung angeordneten Prüfung;
- Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die die Unterkategorie D1 erwerben möchten.
Bei festgestellten Wissenslücken
Zeigt sich, dass die kandidierende Person bei der praktischen Prüfung ungenügende Kenntnisse der Verkehrsregeln hat, ordnet die Zulassungsbehörde eine neue Prüfung der Grundtheorie an.
Bei Nichtbestehen
Siehe die Seite Durchgefallen bei der praktischen Prüfung für die Voraussetzungen einer Wiederholung.
