Darf ich in der Schweiz ein Auto mit ausländischen Kennzeichen fahren?
Nein, nicht wenn Sie in der Schweiz wohnhaft sind - massgebend ist allein der Wohnsitz der lenkenden Person, nicht ihre Staatsangehörigkeit. Bei einer Kontrolle gilt das Fahrzeug als eingeführt, und die Einfuhrabgaben werden fällig.
Die Regel: der Wohnsitz der lenkenden Person, nicht ihre Staatsangehörigkeit
Eine in der Schweiz wohnhafte Person darf grundsätzlich kein im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug auf Schweizer Staatsgebiet führen, selbst wenn es durchreisenden Verwandten gehört. Bei einer Kontrolle gilt das Fahrzeug als eingeführt: Die Einfuhrabgaben (Zollabgaben, Automobilsteuer und Mehrwertsteuer) werden fällig, mit dem Risiko eines zollrechtlichen Strafverfahrens.
Eine begrenzte Ausnahme
Eine vor der Einfahrt des Fahrzeugs in die Schweiz beantragte Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung erlaubt eine Abweichung davon: Sie gestattet 12 Einfahrten pro Jahr von jeweils höchstens drei Tagen, wobei jeder Grenzübertritt bestätigt werden muss.
Diese Regel betrifft Schweizer Wohnsitzpersonen, nicht Touristen
Diese Einschränkung betrifft Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Für eine tatsächlich im Ausland wohnhafte besuchende Person, die mit ihrem eigenen, in ihrem Land immatrikulierten Fahrzeug in die Schweiz einreist, gilt eine andere Regelung (klassische zollrechtliche vorübergehende Verwendung); für eine genaue Aufenthaltsdauer ist dies beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) abzuklären.
